OLG Koblenz - Urteil vom 09.03.2007
10 U 1111/03
Normen:
VVG § 59 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2007, 687
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 388/02

Ausgleich zwischen Gebäude-und Haftpflichtversicherung bei fahrlässiger Schadensverursachung durch den haftpflichtigen Wohnungsmieter

OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 10 U 1111/03

DRsp Nr. 2008/23454

Ausgleich zwischen Gebäude-und Haftpflichtversicherung bei fahrlässiger Schadensverursachung durch den haftpflichtigen Wohnungsmieter

Hat ein Wohnungsmieter einen Schaden einfach fahrlässig herbeigeführt, so ist der Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherung des Mieters in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zu berechnen, wobei nur die deckungsgleichen Ersatzpflichten zu berücksichtigen sind. Eine Haftung beider Versicherer zu jeweils 50 % besteht daher nur hinsichtlich desjenigen Betrages, den beide gemeinsam abzudecken haben.

Normenkette:

VVG § 59 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer Ausgleich aufgrund von insgesamt fünf Schadensereignissen.