BGH - Urteil vom 02.07.2021
V ZR 201/20
Normen:
WEG § 26 Abs. 1; BGB § 673 S. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 60
DZWIR 2021, 643
MDR 2021, 1384
MietRB 2021, 298
MietRB 2021, 299
NZG 2021, 1370
NZM 2021, 764
NotBZ 2022, 26
ZIP 2021, 1965
ZMR 2021, 913
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 774 C 22/18
LG Berlin, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 34/19 WEG

Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft; Übergang der Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger

BGH, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen V ZR 201/20

DRsp Nr. 2021/12824

Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft; Übergang der Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger

Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 11. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Ungültigerklärung des auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018 zu TOP 9 gefassten Beschlusses (Wahl des Verwalters) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung werden auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Juni 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.