Die Klägerin ist seit dem 1.6.1990 Mieterin einer Wohnung, dessen Eigentümerin die Beklagte zu 2) ist. Im Mietvertrag vom 7.5.1990 ist die Beklagte zu 2) in Form eines Stempelaufdrucks mit Namen und Adresse als Vermieterin angegeben. Unter diesem Stempel befindet sich am unteren Rand der Spalte der handschriftliche Zusatz:
Auf Seiten des Vermieters wurde der Mietvertrag nur von dem Beklagten zu 1) unterschrieben und zusätzlich mit dem Stempel der Beklagten zu 2) versehen.
Gemäß Ziffer 9 das Zusatzvertrages zum Mietvertrag erhält nur jeder polizeilich gemeldete Bewohner einen Schlüssel für die Haustür.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Überlassung eines weiteren Schlüssels. Sie ist der Auffassung, die Beklagten seien beide als Vermieter ihrer Wohnung anzusehen.
Sie beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, ihr einen zweiten Haustürschlüssel für das Vorderhaus des Anwesens zu überlassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
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