OLG München - Beschluss vom 24.09.2010
34 Wx 115/10
Normen:
WEG § 3 Abs. 1; WEG § 7; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 28;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 60
MietRB 2011, 80
NotBZ 2011, 60
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 10.08.2010

Auslegung der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs hinsichtlich eines vergessenen Hobbyraums; Zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung

OLG München, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 115/10

DRsp Nr. 2010/17257

Auslegung der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs hinsichtlich eines vergessenen Hobbyraums; Zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung

1. Zur Auslegung der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs, wenn sich der Inhalt des Teilungsvertrags (der Teilungserklärung) und die Darstellung im Aufteilungsplan nicht decken (hier: "vergessener" Hobbyraum). 2. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann es sein, die Bezeichnung des veräußerten Wohnungseigentums mit dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentums in Übereinstimmung zu bringen.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1; WEG § 7; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 28;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 28 sowie an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 13 laut Aufteilungsplan. Zu notarieller Urkunde vom 6.8.2010 veräußerten sie das Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 4. Die Urkunde führt an, dass zum Vertragsobjekt gehört:

ein Keller und ein Hobbyraum mit der Nr. 28.