I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 28 sowie an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 13 laut Aufteilungsplan. Zu notarieller Urkunde vom 6.8.2010 veräußerten sie das Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 4. Die Urkunde führt an, dass zum Vertragsobjekt gehört:
ein Keller und ein Hobbyraum mit der Nr. 28.
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