Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 14. Dezember 2011 aufgehoben, soweit die Eintragung der Grundschuld von der Vorlage eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses abhängig gemacht wird.
I. Der Beteiligte zu 2 ist ein bayerischer Markt. Dessen Gemeinderat beschloss in der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.3.2011 den Verkauf von Grundbesitz an den Beteiligten zu 1. In dem Beschluss sind der Kaufpreis pro m³ sowie die zu veräußernden Grundstücke, in einem Fall eine noch zu vermessende Teilfläche aus einem Grundstück, festgelegt. In Ziffer 4 des Gemeinderatsbeschlusses heißt es:
Der Markt ...(Beteiligter zu 2) behält sich ein Rückkaufsrecht vor, wenn die Grundstücke nicht innerhalb von 10 Jahren, wie im Antrag vom 23.03.2011 beschrieben für Betriebszwecke und Erweiterung der Firma I. bebaut werden.
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