LG Augsburg, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5060/05
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 263/04
Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu Kosten der Warmwasserversorgung bei teilweiser Unbenutzbarkeit durch einzelne Wohnungseigentümer
OLG München, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 81/06
DRsp Nr. 2006/25767
Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu Kosten der Warmwasserversorgung bei teilweiser Unbenutzbarkeit durch einzelne Wohnungseigentümer
»Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung, nach der die benutzungsberechtigten Sondereigentümer der gemeinsamen Anlagen kostentragungspflichtig sind, und wenn aus tatsächlichen Gründen einige Sondereigentümer diese nicht nutzen können (hier: Warmwasserversorgungseinrichtung).«