OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2006
I-24 U 166/05
Normen:
BGB § 535 § 280 § 546 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 71
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 424/04

Auslegung der Mietvertragsklausel Der Mieter wird Schönheitsreparaturen nach den Erfordernissen der Praxis vornehmen. - Wegnahme eines nach dem Mietvertrag zulässigen aber vertragswidrig nicht angezeigten Einbaus

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen I-24 U 166/05

DRsp Nr. 2007/1598

Auslegung der Mietvertragsklausel "Der Mieter wird Schönheitsreparaturen nach den Erfordernissen der Praxis vornehmen." - Wegnahme eines nach dem Mietvertrag zulässigen aber vertragswidrig nicht angezeigten Einbaus

1. Die Klausel"Der Mieter wird Schönheitsreparaturen nach den Erfordernissen der Praxis vornehmen."belastet den Mieter mit der Renovierungspflicht und stellt nicht lediglich den Vermieter von dieser Pflicht frei.2. Ein nach dem Mietvertrag zulässiger, dem Vermieter aber vertragswidrig nicht angezeigter Einbau muss von dem Mieter nicht weggenommen werden, wenn ihm die Wegnahme vertraglich freigestellt ist (hier: Parkettboden in einer gemieteten Arztpraxis).

Normenkette:

BGB § 535 § 280 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das zulässige Rechtsmittel, mit welchem der Beklagte (Mieter) seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen (3.900,00 EUR nebst Zinsen) und unterbliebenen Rückbaus der Mietsache (1.113 EUR + 780 EUR = 1.893,00 EUR nebst Zinsen) nach beendetem Mietverhältnis (Arztpraxis) bekämpft, hat hinsichtlich der Position "Schönheitsreparaturen" keinen, hinsichtlich der Position "Rückbau" vollen Erfolg. Im Einzelnen gilt das Folgende:

1.