OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2007
15 W 205/06
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 318
NJW 2008, 302
NZM 2007, 805
OLGReport-Hamm 2008, 43
ZMR 2008, 642
ZfIR 2007, 774
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 53/02

Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung der Ladenöffnungszeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 15 W 205/06

DRsp Nr. 2007/18501

Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung der Ladenöffnungszeiten

1. Die Teilungserklärung ist als Teil des Grundbuchinhalts der selbständigen Auslegung zugänglich. Ist dort die Nutzung von bestimmten Räumen als Ladenlokal nicht zu Wohnzwecken bestimmt worden, sind durch Auslegung der Zweckbestimmung die Grenzen der Nutzung zu ermitteln. 2. Mit der Nutzung als Laden ist grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden. Bei der Teilungserklärung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter mit der Folge, dass das Teileigentum grundsätzlich nicht zu einem anderen Zweck genutzt werden darf. Die Bezeichnung als "Ladenlokal" in der Teilungserklärung bedeutet nicht, dass jede Nutzung außerhalb einer Wohnnutzung erlaubt ist. Vielmehr ist die Bezeichnung als Ladenlokal mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung verbunden, die für die Eigentümer verbindlich sind. Dazu gehören auch die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.