I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.11.2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Im Wege der Berichtigung wird dem landgerichtlichen Urteil die Anlage K 1 (Meldeformular "Pflichtversicherung") beigeheftet.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
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