OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.02.2001
3 Wx 460/00
Normen:
WEG §§ 1 25 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 252
OLGReport-Düsseldorf 2001, 480
Vorinstanzen:
I. AG Neuss - 27 C II 32/00 WEG ,
LG Düsseldorf, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 439/00

Auslegung der Teilungserklärung - Abstimmungsregelung - Mehrheit nach Miteigentumsanteilen und Köpfen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 460/00

DRsp Nr. 2001/9048

Auslegung der Teilungserklärung - Abstimmungsregelung - Mehrheit nach Miteigentumsanteilen und Köpfen

»Eine Teilungserklärung, die vorsieht, dass bei Abstimmungen die Mehrheit nach Miteigentumsanteilen und Köpfen zu ermitteln ist, wobei Miteigentümer einer Wohnungseinheit als eine Person angesehen werden, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass nur der Wohnungseigentümer, nicht aber der Teileigentümer stimmberechtigt ist.«

Normenkette:

WEG §§ 1 25 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 3 ist u.a. Sondereigentümer eines nicht zu Wohnzwecken bestimmten im Souterrain gelegenen Raumes, der im Aufteilungsplan mit Nummer 7 bezeichnet ist. Der Beteiligte zu 4 ist Sondereigentümer des im Keller gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nummer 8 bezeichneten Raumes, der ebenfalls nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Das Sondereigentum ist jeweils verbunden mit einem bestimmten Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Nach der als "Miteigentumsordnung" bezeichneten Teilungserklärung sind die §§ 10 bis 29 WEG anwendbar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.