I.
Die Beteiligten zu 1 bis 6 bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 3 ist u.a. Sondereigentümer eines nicht zu Wohnzwecken bestimmten im Souterrain gelegenen Raumes, der im Aufteilungsplan mit Nummer 7 bezeichnet ist. Der Beteiligte zu 4 ist Sondereigentümer des im Keller gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nummer 8 bezeichneten Raumes, der ebenfalls nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Das Sondereigentum ist jeweils verbunden mit einem bestimmten Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Nach der als "Miteigentumsordnung" bezeichneten Teilungserklärung sind die §§ 10 bis 29 WEG anwendbar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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