OLG München - Beschluss vom 05.10.2006
32 Wx 121/06
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 5 § 14 § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 39
ZMR 2007, 69
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2145/06
AG München - 481 UR II 1187/02 WEG,

Auslegung des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung baulicher Veränderungen - Gemeinschaftseigentum bei Raumgewinn durch geänderte Dachkonstruktion

OLG München, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 121/06

DRsp Nr. 2006/25756

Auslegung des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung baulicher Veränderungen - Gemeinschaftseigentum bei Raumgewinn durch geänderte Dachkonstruktion

»1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen. 2. Entsteht durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle des bisherigen Flachdaches ein zusätzlicher Raum, so steht dieser Raum im Gemeinschaftseigentum.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 5 § 14 § 22 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, nämlich einem Gebäude mit Flachdach und einem mehrstöckigem Wohngebäude mit sechs Wohnungen.

In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2002 (Anlage A 2) hat die Gemeinschaft mehrheitlich, nämlich mit 700/1000 unter TOP 3 und 4 folgenden Beschluss gefasst:

"Es wird ein Plan für ein Giebeldach vorgelegt. Der Plan ist bei Einhaltung der Vorgaben a) 18` Dachneigung, b) kein Kniestock c) ggf. Ringanker vorab genehmigt."

Zu TOP 5 stimmten die Eigentümer mit einer Mehrheit von 700/1000 gegen die Nutzung des Satteldachs als zusätzliche Bürofläche.