I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, nämlich einem Gebäude mit Flachdach und einem mehrstöckigem Wohngebäude mit sechs Wohnungen.
In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2002 (Anlage A 2) hat die Gemeinschaft mehrheitlich, nämlich mit 700/1000 unter TOP 3 und 4 folgenden Beschluss gefasst:
"Es wird ein Plan für ein Giebeldach vorgelegt. Der Plan ist bei Einhaltung der Vorgaben a) 18` Dachneigung, b) kein Kniestock c) ggf. Ringanker vorab genehmigt."
Zu TOP 5 stimmten die Eigentümer mit einer Mehrheit von 700/1000 gegen die Nutzung des Satteldachs als zusätzliche Bürofläche.
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