OLG München - Beschluss vom 04.08.2006
32 Wx 68/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 143
ZMR 2006, 949
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 25065/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 68/05

Auslegung des Umfangs der Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

OLG München, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 68/06

DRsp Nr. 2006/22791

Auslegung des Umfangs der Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

»Zur Auslegung des Umfangs der Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 15.12.2004 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 die Jahresabrechnung für das Jahr 2003 mehrheitlich genehmigt. In die Jahresabrechnung eingestellt waren unter anderem Kosten für die Sanierung der Tiefgarage.

Mit Schriftsatz vom 17.1.2005, bei Gericht eingegangen am selben Tag, stellten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller für diese folgenden Antrag: "Der Beschluss zu TOP 1 (Jahresabrechnung 2003) gemäß Protokoll der WEV vom 15.12.2004 wird für ungültig erklärt".

In der Begründung wurde unter anderem der Inhalt der Jahresabrechnung wiedergegeben und vor allem die Verteilung der Kosten für die Tiefgaragensanierung beanstandet. Darüber hinaus wurde eine unzulässige betriebliche und kontenmäßige Verflechtung der Teileigentümergemeinschaft Tiefgarage mit dem übrigen Wohnungseigentum und das Fehlen eines gemeinsamen Vertreters für das Tiefgarageneigentum bemängelt.