OLG Brandenburg - Urteil vom 22.05.2012
11 U 113/10
Normen:
BGB § 398; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 631;
Fundstellen:
BauR 2012, 1288
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 260/09

Auslegung einer Abtretungsvereinbarung hinsichtlich eines Werklohnanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 11 U 113/10

DRsp Nr. 2012/10065

Auslegung einer Abtretungsvereinbarung hinsichtlich eines Werklohnanspruchs

Hat ein Generalunternehmer an einen Subunternehmer sämtliche Werklohnansprüche gegen seinen Auftraggeber bis zur Höhe der Ansprüche des Subunternehmers abgetreten, so bezieht sich diese Abtretung nicht nur auf solche Bauabschnitte, in denen der Subunternehmer tatsächlich tätig war.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O 260/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, welche diese selbst zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu zwei Dritteln.

Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zur Hälfte.

Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.