OLG Brandenburg - Urteil vom 09.10.2012
11 U 144/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 631; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 215/10

Auslegung einer Ausbildungsvereinbarung mit einem Verkehrsflugzeugführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 11 U 144/11

DRsp Nr. 2012/20499

Auslegung einer Ausbildungsvereinbarung mit einem Verkehrsflugzeugführer

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 215/10 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 631; BGB § 611;

Gründe: