I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 13. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in der Zwischenverfügung genannte weitere Mittel zur Beseitigung des Vollzugshindernisses, einen Nachtrag zur Grundschuld mit dem Inhalt vorzulegen, dass die Abtretbarkeit mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen wird, entfällt.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
I. Die Beteiligte zu 3 verkaufte an die Beteiligten zu 1 und 2 mit notariellem Vertrag vom 24.10.2011 ein Grundstück. Unter der Überschrift "Finanzierungsvollmacht" regelten die Beteiligten in dem Vertrag folgendes:
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