Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Wegen der Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 505 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung, wie in erster Instanz, das Ziel einer Klageabweisung. Wegen seiner Berufungsangriffe, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 535 ff. d. A.) sowie den kurzen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 (Bl. 608 f. d. A.) verwiesen.
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