»Die Beteil. sind Wohnungseigentümer ... . In der notariellen Teilungserklärung heißt es im Abschnitt »Gemeinschaftsordnung einschließlich Verwaltungsvertrag« unter § 3 (Nutzung des Sondereigentums) u.a. wie folgt: »Die Wohnungseigentümer können in der Wohnung eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, sofern die anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit innerhalb des Wohnungseigentums ist untersagt ... .«
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