KG - Beschluß vom 22.10.1993
24 W 7471/92
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)197a
MDR 1994, 58

Auslegung einer in einer Teilungserklärung vorgenommenen Nutzungsbeschränkung

KG, Beschluß vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 24 W 7471/92

DRsp Nr. 1994/1798

Auslegung einer in einer Teilungserklärung vorgenommenen Nutzungsbeschränkung

»Ist in der Teilungserklärung einerseits die die Gemeinschaft nicht beeinträchtigende Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in Sondereigentums-Räumen gestattet, andererseits aber die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit untersagt, so ergibt die gebotene Auslegung dieser Regelung, die sich an der nächstliegenden Bedeutung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters zu orientieren hat, daß auch bestimmte gewerbliche Tätigkeiten (hier: Versicherungs-Vertretung und Wahrsagerei) erlaubt sind, die einer nicht beeinträchtigenden freiberuflichen Betätigung gleichstehen.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

»Die Beteil. sind Wohnungseigentümer ... . In der notariellen Teilungserklärung heißt es im Abschnitt »Gemeinschaftsordnung einschließlich Verwaltungsvertrag« unter § 3 (Nutzung des Sondereigentums) u.a. wie folgt: »Die Wohnungseigentümer können in der Wohnung eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, sofern die anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit innerhalb des Wohnungseigentums ist untersagt ... .«