OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2015
1 B 830/15
Normen:
BBG § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2; BGB § 133; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 967/15

Auslegung einer personalwirtschaftlichen Maßnahme als Umsetzung; Rückumsetzung eines Beamten auf den Dienstposten an der bisherigen Dienststätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 1 B 830/15

DRsp Nr. 2015/18209

Auslegung einer personalwirtschaftlichen Maßnahme als "Umsetzung"; Rückumsetzung eines Beamten auf den Dienstposten an der bisherigen Dienststätte

1. Nicht eindeutige Willenserklärungen der Verwaltung (hier: einer Niederlassung des die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden Postnachfolgeunternehmens) sind gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Danach ist bei der Auslegung der "wirkliche Wille" zu erforschen. Maßgeblich ist nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d.h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste ("Empfängerhorizont"). Hierfür ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zu berücksichtigen sind alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme, namentlich deren erkennbar verfolgter Sinn und Zweck.2. Eine rein innerbehördliche Maßnahme, die nur die Organisationseinheit der Beamten betrifft, stellt mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen keinen Verwaltungsakt dar.