Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer, die Antragsgegner Teileigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft L-straße 10 - 16, xxx1 L. In der Gemeinschaftsordnung findet sich in § 3 Abs. 3 folgende Regelung:
"In den Teileigentumseinheiten darf ein Betrieb aus dem Bereich des Sexmarktes wie z. B. ein Sexshop und des Spielautomatenbereichs nicht betrieben werden. Der Betrieb einer Gaststätte bedarf der Zustimmung des Verwalters."
Die Antragsgegner haben ihr Teileigentum an die Beteiligte zu 6. vermietet. In § 1 des Mietvertrages heißt es:
"Die Vermietung erfolgt zum Zwecke gewerblicher Nutzung als Vorbereitungsküche, Show - Room und Seminarraum".
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|