OLG Köln - Beschluss vom 11.02.2004
16 Wx 224/03
Normen:
WEG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 3/03

Auslegung einer Teilungserklärung zur gewerblichen Nutzung einer Teileigentumseinheit

OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 224/03

DRsp Nr. 2004/13891

Auslegung einer Teilungserklärung zur gewerblichen Nutzung einer Teileigentumseinheit

Ist nach der Teilungserklärung in einer Teileigentumseinheit der Betrieb eines "Sexmarktes" und einer Spielautomateneinrichtung untersagt und der Betrieb einer Gaststätte von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht, so ist hierdurch in dieser Teileigentumseinheit der Betrieb einer reinen Vorbereitungsküche für eine nahegelegene Gaststätte in einem anderen Haus weder untersagt noch zustimmungspflichtig.

Normenkette:

WEG § 8 ;

Gründe:

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer, die Antragsgegner Teileigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft L-straße 10 - 16, xxx1 L. In der Gemeinschaftsordnung findet sich in § 3 Abs. 3 folgende Regelung:

"In den Teileigentumseinheiten darf ein Betrieb aus dem Bereich des Sexmarktes wie z. B. ein Sexshop und des Spielautomatenbereichs nicht betrieben werden. Der Betrieb einer Gaststätte bedarf der Zustimmung des Verwalters."

Die Antragsgegner haben ihr Teileigentum an die Beteiligte zu 6. vermietet. In § 1 des Mietvertrages heißt es:

"Die Vermietung erfolgt zum Zwecke gewerblicher Nutzung als Vorbereitungsküche, Show - Room und Seminarraum".