OLG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2016
4 U 65/15
Normen:
BGB § 631; VOB/B § 2 Nr. 6; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BauR 2016, 1057
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 200/11

Auslegung einer Vereinbarung über die Vergütung von Abbrucharbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 4 U 65/15

DRsp Nr. 2016/4920

Auslegung einer Vereinbarung über die Vergütung von Abbrucharbeiten

Sind Gegenstand eines Werkvertrages "Abbrucharbeiten - Rückbau der Grundschule ....", so ist bei einer Gesamtbetrachtung die Vereinbarung dahin zu verstehen, dass die Entsorgung des Betonbruchs bereits durch die vereinbarten Preise abgedeckt sein soll und nicht zum Gegenstand zusätzlicher Vergütungspositionen gemacht werden kann.

Auf die Berufung der Streithelferinnen der Beklagten wird das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 200/11, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.506,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen - einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten - trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils für eine andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631; VOB/B § 2 Nr. 6; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.