OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2009
3 U 172/07
Normen:
BGB § 154 Abs. 1 S. 2; BGB § 539 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2010, 23
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 64/07

Auslegung einer Vereinbarung vor Abschluss eines Mietvertrages; Rechte des Mieters zur Wegnahme eines eingebauten Heizkessels

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 3 U 172/07

DRsp Nr. 2009/10222

Auslegung einer Vereinbarung vor Abschluss eines Mietvertrages; Rechte des Mieters zur Wegnahme eines eingebauten Heizkessels

1. Haben die Parteien eines Mietvertrages Vereinbarungen schriftlich fixiert, in denen ausdrücklich festgehalten ist, dass ein schriftlicher Mietvertrag noch abgeschlossen werden soll, so handelt es sich um eine sog. Punktation i.S. von § 154 Abs. 1 S. 2 BGB, die vor Unterzeichnung der Mietvertragsurkunde keine rechtliche Bindung hat. 2. Hat der Mieter sich vertraglich verpflichtet, einen Heizkessel nebst Warmwasserspeicher einzubauen, so geht dieser in das Eigentum des Vermieters über. Ein Wegnahmerecht gem. § 539 Abs. 2 BGB steht dem Mieter nicht zu.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 64/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ... Straße in E., Flurstück 50 aus Flur 11 der Gemarkung F., Grundbuch des Amtsgerichts E., gelegene Lagerhalle mit einer Gesamtgröße von ca. 1.754 m² zuzüglich Büroanbau von ca. 280 m² sowie dazugehöriger Zuwegung, auf der dem angefochtenen Urteil beigefügten Flurkarte rot markiert, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.