Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Oktober 2015, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Spesenerstattung.
Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1987 als Sicherheitsfachkraft im Geld- und Werttransport (mobiler Dienst) beschäftigt. Am 17.01.1990 wurde ein schriftlicher Formulararbeitsvertrag geschlossen, der ua. regelt:
"§ 5 Vergütung - siehe Anlage -
(1) Der Mitarbeiter erhält einen Bruttostundenlohn von .... DM, der sich wie folgt zusammensetzt:
...
(5) Es werden Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen vergütet:
z.Zt. beim Einsatz von 6 - 12 Stunden 8,00 DM/Tag
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