LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2016
5 Sa 527/15
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 641/15

Auslegung eines Arbeitsvertrags zur Spesenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 527/15

DRsp Nr. 2016/11659

Auslegung eines Arbeitsvertrags zur Spesenvergütung

Sind ausweislich des Arbeitsvertrags "Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten", enthält diese Formulierung eine dynamische Verweisung auf das Reisekostenrecht und begründete einen individualrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von Tagesspesen in Höhe der Pauschbeträge, welche die Arbeitgeberin den Beschäftigten steuerrechtlich bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Oktober 2015, Az. 3 Ca 641/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Spesenerstattung.

Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1987 als Sicherheitsfachkraft im Geld- und Werttransport (mobiler Dienst) beschäftigt. Am 17.01.1990 wurde ein schriftlicher Formulararbeitsvertrag geschlossen, der ua. regelt:

"§ 5 Vergütung - siehe Anlage -

(1) Der Mitarbeiter erhält einen Bruttostundenlohn von .... DM, der sich wie folgt zusammensetzt:

...

(5) Es werden Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen vergütet:

z.Zt. beim Einsatz von 6 - 12 Stunden 8,00 DM/Tag