OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.09.2012
9 U 188/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 467
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 111/10

Auslegung eines Bierlieferungsvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Menge Bier

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 9 U 188/10

DRsp Nr. 2013/4595

Auslegung eines Bierlieferungsvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Menge Bier

Die Regelung in einem Bierlieferungsvertrag, wonach der Kunde und die Brauerei "einvernehmlich davon ausgehen", dass der Kunde bei einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren eine bestimmte Mindestabsatzmenge pro Jahr erreichen werde, bringt zwar eine Erwartung der Vertragspartner zum Ausdruck; eine Verpflichtung des Kunden, die angegebene Mindestmenge tatsächlich abzunehmen, lässt sich einer solchen Formulierung jedoch nicht ohne weiteres entnehmen. OLG Karlsruhe - 9 U 188/10 - Urteil vom 27.09.2012

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.12.2010 - 4 O 111/10 M - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Brauerei, macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Bierlieferungsvertrag geltend.