BayObLG - Beschluss vom 04.03.2004
2Z BR 247/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 431
ZMR 2004, 606
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18693/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 768/01

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses - Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 247/03

DRsp Nr. 2004/5470

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses - Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderumlage

»1. Ein Eigentümerbeschluss ist aus sich heraus, objektiv und normativ auszulegen; maßgebend ist die nächstliegende Bedeutung. Die Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung des Tatsachengerichts vornehmen. 2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile verbunden und mit dem des Antragsgegners 64/100. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. Der Antragsteller hat seine Wohnung vermietet. Der Antragsgegner war Verwalter.

Am 17.7.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer mit den Stimmen des Antragsgegners unter Tagesordnungspunkt (TOP) 10: