KG - Urteil vom 30.03.2015
8 U 43/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 449/12

Auslegung eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich Ansprüchen des Vermieters auf Offenhaltung von Ein- und Ausgängen

KG, Urteil vom 30.03.2015 - Aktenzeichen 8 U 43/14

DRsp Nr. 2015/8917

Auslegung eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich Ansprüchen des Vermieters auf Offenhaltung von Ein- und Ausgängen

1. Ob der Mieter sämtliche bei Vertragsbeginn vorhandenen Ein- und Ausgänge einer Ladenfläche offen halten muss, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (ebenso OLG Dresden NZM 2008, 131). 2. Zur Annahme eines Anspruchs des Vermieters auf Offenhaltung, wenn die dem Mietvertrag beigefügten Pläne die Ein- und Ausgänge ausweisen, der Mietvertrag dem Mieter eine umfassende Betriebspflicht auferlegt und der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen den zweiten Ein- und Ausgangsbereich verlangt hat. 3. Die Abrede über die Offenhaltung der Ein- und Ausgänge wahrt die (vertraglich vereinbarte) Schriftform, wenn der Parteiwille in der Urkunde durch die ausdrückliche Betriebspflicht in Verbindung mit der Zustandsbeschreibung der Räume einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin -12 O 449/12- abgeändert: