Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2016, Aktenzeichen
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 193.143,82 € festgesetzt.
I.
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