OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.07.2016
10 U 48/16
Normen:
BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 245/1

Auslegung eines Prozessvergleichs hinsichtlich eines Widerrufsvorbehalts aufgrund Nichtführung eines Standsicherheitsnachweises

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 48/16

DRsp Nr. 2017/12360

Auslegung eines Prozessvergleichs hinsichtlich eines Widerrufsvorbehalts aufgrund Nichtführung eines Standsicherheitsnachweises

Haben die Parteien in einem Prozessvergleich einen Widerrufsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass der Standsicherheitsnachweis nicht oder nicht bis zum Ablauf eines bestimmten Datums geführt werden kann, so ist hinsichtlich dieses Standsicherheitsnachweises nicht auf die Anforderungen abzustellen, die sich aus dem öffentlichen Baurecht, insbesondere der LBO ergeben. Maßgeblich ist vielmehr lediglich, ob ein Prüfingenieur aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen in der Lage ist, die Standsicherheit des streitgegenständlichen Gebäudes zu bestätigen (hier: bejaht).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2016, Aktenzeichen 3 O 245/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 193.143,82 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

1. 2. 3.