OLG Hamm - Urteil vom 19.06.2015
20 U 122/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 118/13

Auslegung eines Rentenversicherungsvertrages hinsichtlich der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 122/14

DRsp Nr. 2016/6644

Auslegung eines Rentenversicherungsvertrages hinsichtlich der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person

Hat die Erblasserin einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen, der sie als Versicherungsnehmer und eine dritte Person als versicherte Person ausweist, und räumt sie zu einem späteren Zeitpunkt das Bezugsrecht aus der Rentenversicherung einer Person ein, die sie gleichzeitig zur Alleinerbin bestimmt hat, so liegt in der vorzeitigen Auszahlung eines Teils der Versicherungssumme keine Änderung der versicherten Person oder des Bezugsrechts. Soweit die nunmehr bezugsberechtigte Erbin behauptet, der Versicherer sei einem Wunsch der Versicherungsnehmerin, sie selbst als versicherte Person in den Vertrag einzusetzen und ihrer Erbin ein Bezugsrecht im Falle des Ablebens der Versicherungsnehmerin einzuräumen, bestehen keine Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.