OLG Celle - Urteil vom 10.03.2016
16 U 60/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 671;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 145/14

Auslegung eines StiftungsvertragesAbgrenzung von Schenkung unter AuflagenKündigung des Stiftungsvertrages betreffend die Errichtung der Erich-Klahn-Stiftung

OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 16 U 60/15

DRsp Nr. 2016/6906

Auslegung eines StiftungsvertragesAbgrenzung von Schenkung unter AuflagenKündigung des Stiftungsvertrages betreffend die Errichtung der Erich-Klahn-Stiftung

Ist Gegenstand einer Stiftung, dass der Klosterkammer des Landes Niedersachsen ein bedeutender Teil des Gesamtnachlasses eines Künstlers (hier: des bildenden Künstlers Erich Klahn) übereignet wird, damit diese den Kunstnachlass in geeigneten Räumen präsentiert, erfasst, wissenschaftlich erschließt und durch Publikationen und Ausstellungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, so handelt es sich um eine Schenkung unter Auflagen und nicht um ein Auftragsverhältnis. Eine Kündigung des Stiftungsvertrages nach Auftragsrecht kommt daher nicht in Betracht.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert: 50.000 €.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 671;

Gründe:

I.