BGH - Beschluss vom 04.05.2023
V ZB 2/22
Normen:
WEG a.F. § 46 Abs. 1; WEG a.F. § 50;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 683
NJW-RR 2023, 1055
NZBau 2023, 730
NZM 2023, 601
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 151 C 4101/18
LG Dresden, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 619/21
LG Dresden, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 619/21

Ausreichen der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage; Erstattung der Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts als notwendige Kosten

BGH, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen V ZB 2/22

DRsp Nr. 2023/8803

Ausreichen der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage; Erstattung der Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts als notwendige Kosten

Die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG a.F. reicht grundsätzlich aus und die Erstattungsfähigkeit ist im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. März 2022 wird auf Kosten der Beklagten zu 10 und 11 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.800,62 €.

Normenkette:

WEG a.F. § 46 Abs. 1; WEG a.F. § 50;

Gründe

I.