BayObLG - Beschluss vom 27.06.2001
2Z BR 24/01
Normen:
BGB § 273 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 766
OLGReport-BayObLG 2002, 59
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2749/00
AG Landshut 14 UR II 9/00 ,

Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts eines Wohnungseigentümers gegen Wohngeldforderungen der übrigen Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 24/01

DRsp Nr. 2001/11161

Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts eines Wohnungseigentümers gegen Wohngeldforderungen der übrigen Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung

»Ein Zurückbehaltungsrecht eines Wohnungseigentümers gegen Wohngeldforderungen der übrigen Wohnungseigentümer kann in der Gemeinschaftsordnung wirksam ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 273 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 3 Läden, 50 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 43 Kfz-Abstellplätzen besteht. Die beiden Antragsgegner sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümer einer Wohnung und eines 1/43 Miteigentumsanteils an der Tiefgarage. Die Antragsteller verlangen von den Antragsgegnern Wohngeld für den Miteigentumsanteil an der Tiefgarage in Höhe von 2711,20 DM. Dieser Betrag ist der Höhe nach unstreitig. Die Antragsgegner verweigern aber die Bezahlung, weil das Wohngeld gemäß der Abrechnung der Verwalterin für den Stellplatz Nr. 38 verlangt wird, die Antragsgegner hingegen ein Nutzungsrecht am Stellplatz Nr. 33 für sich in Anspruch nehmen.