I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 3 Läden, 50 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 43 Kfz-Abstellplätzen besteht. Die beiden Antragsgegner sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümer einer Wohnung und eines 1/43 Miteigentumsanteils an der Tiefgarage. Die Antragsteller verlangen von den Antragsgegnern Wohngeld für den Miteigentumsanteil an der Tiefgarage in Höhe von 2711,20 DM. Dieser Betrag ist der Höhe nach unstreitig. Die Antragsgegner verweigern aber die Bezahlung, weil das Wohngeld gemäß der Abrechnung der Verwalterin für den Stellplatz Nr. 38 verlangt wird, die Antragsgegner hingegen ein Nutzungsrecht am Stellplatz Nr. 33 für sich in Anspruch nehmen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|