VGH Bayern - Beschluss vom 30.09.2019
9 CS 19.967
Normen:
WEG § 15 Abs. 3; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 917 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 19.186

Ausschluss von öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüchen durch das Sondereigentum innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer eines und desselben Grundstücks

VGH Bayern, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 9 CS 19.967

DRsp Nr. 2019/17449

Ausschluss von öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüchen durch das Sondereigentum innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer eines und desselben Grundstücks

Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 917 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller und die Beigeladene sind Teileigentümer des ca. 30.360 m2 großen Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung W. (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "B.weg" der Antragsgegnerin in der Fassung der 3. Änderung vom 20. November 2013.