OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2001
4 W 199/00
Normen:
WEG § 27 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1478
NJW-RR 2002, 303
NZM 2002, 169
OLGReport-Celle 2001, 129
ZMR 2001, 642
Vorinstanzen:
LG Hannover - 1 T 1400/99 - 61 -,
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 352/98

Ausschreibung einer Gesamtsanierung durch den Verwalter; Funktion eines Bauauschusses

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 4 W 199/00

DRsp Nr. 2001/6406

Ausschreibung einer Gesamtsanierung durch den Verwalter; Funktion eines Bauauschusses

»1. Die Kompetenz des Verwalters zu dringenden Instandsetzungsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG umfasst in der Regel nicht die Vergabe eines Auftrags zu einer umfassenden Sanierung der Fassade.2. Die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über eine Gesamtsanierung hat der Verwalter durch Ermittlungen über Möglichkeiten der Instandhaltung und -setzung sowie deren Kosten sorgfältig vorzubereiten, z. B. durch Einholung von Angeboten. Auf bloße Empfehlungen von Fachleuten darf er sich nicht verlassen.«

Normenkette:

WEG § 27 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Auch die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

I.

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Sowohl das Amtsgericht als auch - ihm folgend - das Landgericht haben zutreffend erkannt, dass den Antragstellern eine Schadensersatzforderung in Höhe des von dem Ingenieurbüro ####### für Planung und Vergabe einer Fassadensanierung berechneten Honorars zusteht.