OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.01.2009
15 U 129/08
Normen:
BGB § 550; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 149/07

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unterbliebener Zwischenrenovierung durch den Vermieter; Umfang des Schriftformerfordernisses für Nachtragsvereinbarungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.01.2009 - Aktenzeichen 15 U 129/08

DRsp Nr. 2009/24567

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unterbliebener Zwischenrenovierung durch den Vermieter; Umfang des Schriftformerfordernisses für Nachtragsvereinbarungen

1. Eine unterbliebene Zwischenrenovierung einer Mietsache durch den Vermieter ist jedenfalls dann kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, wenn das Mietverhältnis in absehbarer Zeit enden wird und eine Nutzungsbeeinträchtigung für den Mieter nicht besteht. 2. Wird ein Mietvertrag durch einen Nachtragsvertrag modifiziert, erfordert es das Schriftformerfordernis des § 550 BGB, dass sich aus dem Nachtragsvertrag unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen Schriftstücke sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses ergeben. Dabei ist das Schriftformerfordernis auch dann verletzt, wenn die in einem späteren Nachtragsvertrag genannten Vertragsparteien nicht identisch sind mit den ursprünglichen Vertragsparteien, ohne dass sich diese Abweichung aus den Vertragsurkunden erklären lässt.