Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 6 O 226/09 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis betreffend die Büroräume in L..., ... Platz 1, 1. OG durch die Kündigungen des Beklagten vom 31.07.2006 und vom 10.08.2006 nicht aufgelöst worden ist und mit der Klägerin als Vermieterin bis zum 14.09.2006 fortbestand.
Die Widerklage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über den Bestand eines Gewerbemietverhältnisses.
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