OLG Brandenburg - Urteil vom 12.09.2012
3 U 100/09
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2013, 9
NJW-RR 2013, 76
NZM 2012, 7
NZM 2013, 151
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 226/06

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen zu hoher Raumtemperaturen

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 3 U 100/09

DRsp Nr. 2012/19460

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen zu hoher Raumtemperaturen

Zwar stellen grundsätzlich die Nichteinhaltung der DIN 4108-2 und zu hohe Temperaturen in den Mieträumen zumindest im Sommer einen Mangel dar, der ggfls. auch zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mieter zuvor in Kenntnis des Mangels den Mietvertrag vorbehaltlos verlängert hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 6 O 226/09 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis betreffend die Büroräume in L..., ... Platz 1, 1. OG durch die Kündigungen des Beklagten vom 31.07.2006 und vom 10.08.2006 nicht aufgelöst worden ist und mit der Klägerin als Vermieterin bis zum 14.09.2006 fortbestand.

Die Widerklage wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über den Bestand eines Gewerbemietverhältnisses.