OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2012
2 U 122/11
Normen:
BGB § 305; BGB § 543; BGB § 562; BGB § 562a; BGB § 566b Abs. 1; BGB § 579 Abs. 2; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 858 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2012, 943
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 174/10

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Beeinträchtigung der Nutzung durch den Vermieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 2 U 122/11

DRsp Nr. 2012/17106

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Beeinträchtigung der Nutzung durch den Vermieter

Der Mieter von Gewerberäumen ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorhergehende Abmahnung berechtigt, wenn der Vermieter ihn unter Berufung auf das Vermieterpfandrecht gehindert hat, nicht nachweislich in seinem Eigentum stehende Sachen aus den Mieträumen zu entfernen, obwohl die verbliebenen Gegenstände bei weitem ausreichten, um noch entstehende Mietzinsansprüche abzudecken.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.4.2011 (Az.: 2-24 O 174/10) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.621.471,70 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 543; BGB § 562; BGB § 562a; BGB § 566b Abs. 1; BGB § 579 Abs. 2; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 858 Abs. 1;

Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :