Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.4.2011 (Az.: 2-24 O 174/10) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.621.471,70 € festgesetzt.
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