OLG Dresden - Urteil vom 16.08.2012
5 U 1350/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 85
ZMR 2013, 2
ZMR 2013, 429
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3655/08

Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter wegen Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen

OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 1350/11

DRsp Nr. 2012/23515

Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter wegen Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen

Die Frage nach der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit bzw. Unerschwinglichkeit für den Vermieter (Unterfall der Leistungserschwerung) ist auf der Grundlage der Regelung in § 313 Abs. 3 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) zu entscheiden, nicht aber anhand von § 275 Abs. 2 BGB. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Kündigungsgrund in der Person oder dem Risikobereich des Kündigungsgegners begründet ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, 2. Zivilkammer, vom 29.07.2011 (2 O 3655/08) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 2;

Gründe: