Die Klägerin vermietete der Beklagten durch Vertrag vom 7. Januar 1972 für monatlich 16.970 DM Geschäftsräume in K.
§ 2 des Mietvertrages lautet auszugsweise:
"4. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren mit einem Optionsrecht zugunsten des Mieters auf weitere zweimal 10 Jahre geschlossen und beginnt von dem nächstfolgenden Monatsersten ab, der dem Tage der Übergabe folgt.
5. Sollte der Vertrag nicht zwei Jahre vor Ablauf der festen Mietzeit schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt werden, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um weitere 10 Jahre. ...
6. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag der Kündigungsfrist erfolgen. ..."
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