I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus einem Vordergebäude, einem Mittelgebäude und einem Rückgebäude. In Nr. 3 c der Teilungserklärung ist bestimmt, dass diese Einheiten soweit wie möglich jeweils selbständige Wirtschaftseinheiten bilden sollen. Dies gelte insbesondere auch für die Tragung der anfallenden Kosten und Abgaben.
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