OLG München - Beschluss vom 02.02.2006
32 Wx 143/05
Normen:
WEG § 10 § 28 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 382
OLGReport-München 2006, 288
ZMR 2006, 552
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15026/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1389/04

Ausweisung der Instandhaltungsrücklage in Jahresabrechnung bei getrennter Kostentragung in einheitlicher Wohnungseigentumsanlage

OLG München, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 143/05

DRsp Nr. 2006/2688

Ausweisung der Instandhaltungsrücklage in Jahresabrechnung bei getrennter Kostentragung in einheitlicher Wohnungseigentumsanlage

»Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass für verschiedene Gebäude einer einheitlichen Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten getrennt zu tragen sind, so widerspricht ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Abrechnung nur den Gesamtbetrag der Instandhaltungsrücklage ausweist, solange aus der Instandhaltungsrücklage Beträge noch nicht entnommen worden sind.«

Normenkette:

WEG § 10 § 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus einem Vordergebäude, einem Mittelgebäude und einem Rückgebäude. In Nr. 3 c der Teilungserklärung ist bestimmt, dass diese Einheiten soweit wie möglich jeweils selbständige Wirtschaftseinheiten bilden sollen. Dies gelte insbesondere auch für die Tragung der anfallenden Kosten und Abgaben.