I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, als deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 1 tätig war. Nach dem Verwaltervertrag (VV) stand dieser pro Wohnungseigentum und Kfz-Abstellplatz eine Pauschalvergütung zu. Für besondere Leistungen erhielt sie gesonderte Entgelte, im wesentlichen in Form von Pauschalen. Ausdrückliche Regelungen über einen Aufwendungsersatz enthält der Verwaltervertrag nicht. Die weitere Beteiligte zu 2 wurde am 24.11.2000 mit Wirkung ab 1.1.2001 als neue Verwalterin der Anlage bestellt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|