BayObLG - Beschluss vom 25.05.2001
2Z BR 133/00
Normen:
BGB § 666, § 675 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1231
NZM 2001, 1040
OLGReport-BayObLG 2002, 1
ZMR 2001, 907
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1541/97
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 184/96 ,

Ausweisung von Kosten in der Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 133/00

DRsp Nr. 2001/11794

Ausweisung von Kosten in der Jahresabrechnung

»1. In die Jahresabrechnung sind vom Verwalter aus dem Gemeinschaftskonto entnommene Beträge einzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob er dazu berechtigt war.2. Ob dem Verwalter Vervielfältigungs- und Versandkosten für Protokolle der Wohnungseigentümerversammlung, zur Unterrichtung der Eigentümer über Renovierungsarbeiten sowie über laufende Gerichtsverfahren als Aufwendungen gesondert ersetzt werden, bestimmt sich nach dem Verwaltervertrag.«

Normenkette:

BGB § 666, § 675 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, als deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 1 tätig war. Nach dem Verwaltervertrag (VV) stand dieser pro Wohnungseigentum und Kfz-Abstellplatz eine Pauschalvergütung zu. Für besondere Leistungen erhielt sie gesonderte Entgelte, im wesentlichen in Form von Pauschalen. Ausdrückliche Regelungen über einen Aufwendungsersatz enthält der Verwaltervertrag nicht. Die weitere Beteiligte zu 2 wurde am 24.11.2000 mit Wirkung ab 1.1.2001 als neue Verwalterin der Anlage bestellt.