BGH - Beschluss vom 17.02.2015
VIII ZR 236/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW
NZM 2015, 487
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 374
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 596/12
LG Berlin, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 94/14

Auswirkungen das Ausbleiben einer vom Jobcenter für den Mieter zu erbringenden Transferleistung auf den Zahlungsverzug des Mieters

BGH, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 236/14

DRsp Nr. 2015/6857

Auswirkungen das Ausbleiben einer vom Jobcenter für den Mieter zu erbringenden Transferleistung auf den Zahlungsverzug des Mieters

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

1. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2007 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die monatliche Miete betrug ab März 2010 378 € (inklusive einer Nebenkostenvorauszahlung von 98 €). Im März 2010 zahlte der Beklagte einen Teilbetrag von 143,38 € nicht. Mit Bescheid vom 30. August 2012 teilte das Jobcenter dem Beklagten mit, dass die Miete ab 1. Oktober 2012 übernommen und direkt an die Klägerin überwiesen werde. Für die Monate November und Dezember 2012 unterblieb die Überweisung des Jobcenters versehentlich. Dies erfuhr der Beklagte erst durch die ihm am 6. Dezember zugegangene fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 5. Dezember 2012. In der dem Beklagten am 20. Februar 2013 zugestellten Klagschrift vom 23. Dezember 2012 wiederholte die Klägerin die Kündigung wegen derselben Rückstände, nämlich der Mieten für die Monate November und Dezember sowie den ausstehenden Teilbetrag aus dem Monat März 2010.