OLG München - Beschluss vom 18.07.2006
32 Wx 90/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 814
ZMR 2006, 948
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 473/06
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 192/05

Bauliche Veränderung bei Verwendung von Teileigentumseinheiten zu beliebigen gewerblichen Zwecken

OLG München, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 90/06

DRsp Nr. 2006/20304

Bauliche Veränderung bei Verwendung von Teileigentumseinheiten zu beliebigen gewerblichen Zwecken

»Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Teileigentumseinheiten...zu beliebigen gewerblichen Zwecken verwendet werden" dürfen, im Hinblick auf die Frage der baulichen Veränderung.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist Teileigentümerin in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Diese macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Beseitigung eines Abluftrohres geltend.

In der Teileigentumseinheit der Antragsgegnerin wird eine Cocktailbar geführt, für deren Betrieb im Sommer 2003 im rückwärtigen Hofbereich des Anwesens an der Außenfassade ein Abluftrohr angebracht wurde, das bis über das Dach hinausreicht. Zur Nutzung des Teileigentums als Gewerbeeinheit ist in der Teilungserklärung vom 14.2.1989 unter § 1 Abs. 2 auszugsweise folgende Regelung getroffen: