I. Die Antragsgegnerin ist Teileigentümerin in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Diese macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Beseitigung eines Abluftrohres geltend.
In der Teileigentumseinheit der Antragsgegnerin wird eine Cocktailbar geführt, für deren Betrieb im Sommer 2003 im rückwärtigen Hofbereich des Anwesens an der Außenfassade ein Abluftrohr angebracht wurde, das bis über das Dach hinausreicht. Zur Nutzung des Teileigentums als Gewerbeeinheit ist in der Teilungserklärung vom 14.2.1989 unter § 1 Abs. 2 auszugsweise folgende Regelung getroffen:
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