BayObLG - Beschluss vom 01.02.2001
2Z BR 68/00
Normen:
WEG § 5, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6595/00
AG München 483 UR II 753/99 ,

Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 68/00

DRsp Nr. 2001/4698

Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

»Beseitigung einer Balkonabtrennung als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums.«

Normenkette:

WEG § 5, § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller wurden am 13.2.1998 als Eigentümer der Wohnung Nr. 4 einer Wohnanlage im Grundbuch eingetragen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau sind seit 7.11.1996 die Eigentümer der angrenzenden Wohnung Nr. 5. Die Wohnungen liegen im dritten Obergeschoss eines Hauses. Die zur Hofseite gelegenen Räume sind ungefähr rechtwinklig zueinander angeordnet. Zu jeder Wohnung gehörte dem Aufteilungsplan zufolge ein kleiner Balkon. Die Gemeinschaftsordnung (Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 8.5.1995, im folgenden GO) bestimmt in § 15:

Die jeweiligen Eigentümer sind berechtigt, die vorhandenen Balkone durch Ständerbalkone zu ersetzen und im Rahmen der jeweiligen behördlichen Genehmigungen zu vergrößern und ausschließlich zu nutzen. Zum Zwecke der Errichtung der Balkone darf auch das Gemeinschaftseigentum im räumlichen Bereich der Balkone verändert werden,...

Die Wohnungsgrundbücher wurden am 18.8.1995 angelegt. Am gleichen Tag wurde an der Wohnung Nr. 4 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsteller eingetragen.