BayObLG - Beschluss vom 14.02.2001
2Z BR 117/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 677
ZMR 2001, 560
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19779/99
AG München 481 UR II 751/99 ,

Bauliche Veränderung und modernisierende Instandsetzung

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 117/00

DRsp Nr. 2001/4690

Bauliche Veränderung und modernisierende Instandsetzung

»Ist bei der Renovierung eines Flachdaches beabsichtigt, durch Aufstockung des Gebäudes neuen Wohn- oder Nutzraum zu schaffen, liegt eine bauliche Veränderung und nicht eine modernisierende Instandsetzung vor.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Gebäuden besteht. Direkt an der Straße steht ein einstöckiges Haus mit einem Flachdach, in dem früher eine Bankfiliale betrieben wurde. Dahinter steht ein mehrstöckiges Wohngebäude mit sechs Wohnungen, die den einzelnen Antragstellern gehören. Dem Antragsgegner gehört ein Miteigentumsanteil von 300/1000 verbunden - wie es in der Teilungserklärung heißt - "mit dem Sondereigentum an dem gesamten Bankgebäude, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet".

In der Gemeinschaftsordnung ist u.a. folgendes bestimmt:

Teileigentum ist das Eigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen. Hierzu gehören insbesondere der Miteigentumsanteil zu 300/1000 am selbständig erstellten, gegenüber dem Wohngebäude wirtschaftlich unabhängigen Bankgebäude,...

Der jeweilige Eigentümer des Teileigentums Nr. 8 ist... berechtigt, den Zuweg zum rückwärtigen Eingang des Bankgebäudes zu benützen und durch sein Personal benützen zu lassen....