OLG München - Urteil vom 26.03.1993
21 U 6002/92
Normen:
BGB §§ 537 539 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 654
OLGReport-München 1996, 161
WuM 1993, 607
WuM 1993, 609
WuM 1993, 609
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 20141/91

Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück - Mietminderung

OLG München, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 21 U 6002/92

DRsp Nr. 1998/15310

Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück - Mietminderung

»Vor der Anmietung (hier: eines Geschäftsraumes) in ihrem Ausmaß erkennbare, in die Mietzeit fallende Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig beeinträchtigen, rechtfertigen mangels entgegenstehender Vereinbarung keine Mietminderung.«

Normenkette:

BGB §§ 537 539 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 3 des Untermietvertrages vom 14. Oktober/7. November 1989 die für den Zeitraum September bis einschließlich November 1991 geltend gemachte (restliche) Mietzinsforderung in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 26.904,-- DM nebst Zinsen für das Ladenlokal im ... Eine erhebliche Minderung im Sinne von § 537 BGB ist nicht begründet.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.