Die statthafte und zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 3 des Untermietvertrages vom 14. Oktober/7. November 1989 die für den Zeitraum September bis einschließlich November 1991 geltend gemachte (restliche) Mietzinsforderung in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 26.904,-- DM nebst Zinsen für das Ladenlokal im ... Eine erhebliche Minderung im Sinne von § 537 BGB ist nicht begründet.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|