»... Die Eigentümer haben durch .. mehrheitlich gefaßten Beschluß bestimmt, daß der betr. Raum als Geräteraum benutzt wird. ... Das verstößt gegen § 15 Abs. 2 WEG [WohnEigG]; dem Eigentümerbeschluß steht die in der
Im Aufteilungsplan, der durch Bezugnahme Teil der Teilungserklärung (TE) und damit der Grundbucheintragung (§ 7 Abs. 3, 4 Nr. 1 WEG) ist, ist der in Frage stehende Raum unstreitig als »Gemeinschaftsraum« bezeichnet.
Die WE [Wohnungseigentümer] können den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung regeln (§ 15 Abs. 1 WEG). Dabei stehen Regelungen in der TE oder
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