BayObLG vom 06.06.1986
BReg 2 Z 53/85
Normen:
WEG § 15 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)124f
WuM 1986, 288
ZMR 1986, 450

BayObLG - 06.06.1986 (BReg 2 Z 53/85) - DRsp Nr. 1992/7014

BayObLG, vom 06.06.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 53/85

DRsp Nr. 1992/7014

f. Verbindliche Zweckbestimmung eines in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung als »Gemeinschaftsraum« bezeichneten Raums für Zwecke der Freizeitgestaltung der Wohnungseigentümer.

Normenkette:

WEG § 15 Abs.2;

»... Die Eigentümer haben durch .. mehrheitlich gefaßten Beschluß bestimmt, daß der betr. Raum als Geräteraum benutzt wird. ... Das verstößt gegen § 15 Abs. 2 WEG [WohnEigG]; dem Eigentümerbeschluß steht die in der GO [Gemeinschaftsordnung] getroffene Zweckbestimmung (»Gemeinschaftsraum«) entgegen. ...

Im Aufteilungsplan, der durch Bezugnahme Teil der Teilungserklärung (TE) und damit der Grundbucheintragung (§ 7 Abs. 3, 4 Nr. 1 WEG) ist, ist der in Frage stehende Raum unstreitig als »Gemeinschaftsraum« bezeichnet.

Die WE [Wohnungseigentümer] können den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung regeln (§ 15 Abs. 1 WEG). Dabei stehen Regelungen in der TE oder GO einer Vereinbarung gleich (§ 8 Abs. 2, § 5 Abs. 4 WEG; BayObLGZ 82, 1). Ist in der TE oder GO ein Raum oder eine Fläche mit einer näheren Bezeichnung, wie z. B. Hobbyraum, verbunden, so ist dies in der Regel als eine entsprechende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter aufzufassen. Dies gilt nicht nur für Räume, die im Sondereigentum stehen (BayObLGZ 82, 1 ..), sondern ebenso für gemeinschaftliches Eigentum. ...