BayObLG vom 09.07.1987
BReg 2 Z 73/87
Normen:
WEG § 43 Abs.4; WEG § 45 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1987, 251
DRsp I(152)136d-e
JR 1988, 159
WuM 1987, 334

BayObLG - 09.07.1987 (BReg 2 Z 73/87) - DRsp Nr. 1992/6922

BayObLG, vom 09.07.1987 - Aktenzeichen BReg 2 Z 73/87

DRsp Nr. 1992/6922

d-e. Zulässigkeit der Streitverkündung analog §§ 66 ff. ZPO; (e) lediglich einfache (nicht streitgenössische) Nebenintervention (§ 67 ZPO) des Mieters einer Eigentumswohnung, dem im Schadensersatzprozeß gegen den Wohnungseigentümer der Streit verkündet wird.

Normenkette:

WEG § 43 Abs.4; WEG § 45 Abs.2 S.2;

In der an einen Dritten vermieteten Wohnung der AntrG. war ein Heizkörper geplatzt, wodurch in der Wohnung der AntrSt. Wasserschäden entstanden. Die AntrSt. verlangten Schadensersatz und verkündeten dem Dritten den Streit, woraufhin dieser ihnen als Streithelfer beitrat.

(d) »... Weder das WEG [WohnEigG] noch das FGG enthält den §§ 64 ff. ZPO vergleichbare Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Verfahren. Bei den Wohnungseigentumssachen handelt es sich Ä jedenfalls dann, wenn wie hier ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird Ä um sogen. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (allg. Meinung ..). Solche Verfahren sind dem streitigen Verfahren angenähert, so daß die Vorschriften der ZPO weitgehend entsprechend angewendet werden können .. . Entsprechend anzuwenden sind insbesondere auch die §§ 66 ff. ZPO über die Streitverkündung und die Nebenintervention .. .