BayObLG vom 10.05.1990
2 Z 33/90
Normen:
BGB § 96 ; WEG § 10 Abs.1 S.2; WEG § 5 Abs.4;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 124
DNotZ 1991, 600
DRsp I(152)160a
NJW-RR 1990, 1043
Rpfleger 1990, 354

BayObLG - 10.05.1990 (2 Z 33/90) - DRsp Nr. 1992/6718

BayObLG, vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 2 Z 33/90

DRsp Nr. 1992/6718

»Besteht für die jeweiligen Eigentümer eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Benutzung von Garagen) an einem anderen Grundstück, so kann eine Regelung der Wohnungseigentümer über die Garagenbenutzung als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.«

Normenkette:

BGB § 96 ; WEG § 10 Abs.1 S.2; WEG § 5 Abs.4;

Das Grundbuchamt hatte den Antrag des Beteil. auf Eintragung der Aufteilung seines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum deswegen beanstandet, weil die als Inhalt des Sondereigentums einzutragende Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung enthalte, die die Ausübung einer am Nachbargrundstück bestehenden Grunddienstbarkeit (Recht zur Garagenbenutzung) durch die jeweiligen Sondereigentümer regelt. Der Senat hält die Eintragung für zulässig.