Das Grundbuchamt hatte den Antrag des Beteil. auf Eintragung der Aufteilung seines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum deswegen beanstandet, weil die als Inhalt des Sondereigentums einzutragende Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung enthalte, die die Ausübung einer am Nachbargrundstück bestehenden Grunddienstbarkeit (Recht zur Garagenbenutzung) durch die jeweiligen Sondereigentümer regelt. Der Senat hält die Eintragung für zulässig.
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