BayObLG vom 10.10.1985
2 Z 2/85
Normen:
WEG § 16 ; WEG § 23 Abs.4;
Fundstellen:
DRsp I(152)116e
WuM 1986, 28
ZMR 1985, 421

BayObLG - 10.10.1985 (2 Z 2/85) - DRsp Nr. 1992/7075

BayObLG, vom 10.10.1985 - Aktenzeichen 2 Z 2/85

DRsp Nr. 1992/7075

e. Ein Eigentümerbeschluß, der für Wohngeldrückstände Jahreszinsen in Höhe von 36,5 % vorsieht, ist wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nichtig.

Normenkette:

WEG § 16 ; WEG § 23 Abs.4;

»... Es steht nicht in der Kompetenz der Eigentümerversammlung, Zinsen in Höhe von 1 Promille pro Tag, das sind 36,5 % pro Jahr, für rückständige Anteile an den Kosten und Lasten nach § 16 WEG [WohnEigG] zu beschließen. Der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung unterliegen (nur) solche Angelegenheiten, die das WEG oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer der Beschlußfassung unterstellt (§ 23 Abs. 1 WEG). Beschließt die Eigentümerversammlung über einen Gegenstand, für den sie absolut unzuständig ist, so ist der Beschluß gem. § 23 Abs. 4 WEG nichtig (BayObLGZ 75, 284; 84, 198 ..). Zwar ist bei der Entscheidung, ob ein Beschlußgegenstand noch zu den Angelegenheiten zählt, die nach dem WEG durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung geregelt werden können, kein enger Maßstab anzulegen. Die Festsetzung von Zinsen in der genannten Höhe, die eindeutig strafenden Charakter hat, für Wohngeldrückstände liegt aber außerhalb des Kreises dieser Angelegenheiten. ...«

Fundstellen
DRsp I(152)116e
WuM 1986, 28
ZMR 1985, 421