Die AntrSt., die als Käufer einer Eigentumswohnung noch nicht im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind, haben beantragt, einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären. Fraglich ist, ob sie ein entsprechendes Antragsrecht i. S. des § 43 Abs. 1 WEG besitzen. Aus den bisher getroffenen Feststellungen geht nicht hervor, ob die AntrSt. ihr Wohnungseigentum nach Entstehen der Eigentümergemeinschaft im Rechtssinne erworben haben oder ob sie Mitglieder einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft geworden sind.
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