Die Beteil. sind Eigentümer zweier, auf benachbarten Grundstücken liegender, aneinandergrenzender Ladenräume, die sie gemeinsam nutzen wollen. Das Grundbuchamt hat die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die die gegenseitige Abgrenzung der Ladenflächen durch Mauern oder dergleichen wechselseitig verbieten sollte, mit der Begründung abgelehnt, daß dadurch die Abgeschlossenheit der Teileigentumsflächen verhindert würde.
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