BayObLG vom 11.10.1990
BReg 2 Z 95/90
Normen:
WEG § 3 Abs.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 279
DRsp I(152)158a
MDR 1991, 158
NJW-RR 1991, 593
WE 1992, 21
WuM 1990, 603

BayObLG - 11.10.1990 (BReg 2 Z 95/90) - DRsp Nr. 1992/6687

BayObLG, vom 11.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 95/90

DRsp Nr. 1992/6687

»Das Erfordernis der Abgeschlossenheit der Wohnung oder des Teileigentums in § 3 Abs. 2 WEG bezieht sich nicht auf die Abschließung gegenüber Räumen auf einem anderen Grundstück.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs.2;

Die Beteil. sind Eigentümer zweier, auf benachbarten Grundstücken liegender, aneinandergrenzender Ladenräume, die sie gemeinsam nutzen wollen. Das Grundbuchamt hat die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die die gegenseitige Abgrenzung der Ladenflächen durch Mauern oder dergleichen wechselseitig verbieten sollte, mit der Begründung abgelehnt, daß dadurch die Abgeschlossenheit der Teileigentumsflächen verhindert würde.